Freitag, 24. Februar 2006
Film: Begründung zur Kennzeichnung des Films TAL DER WÖLFE „Freigegeben ab 16 Jahren“
Story von tommyblank, 19:35h
Wiesbaden, 15.02.2006
Dieser türkische Film aus 2006 lag in Originalfassung mit deutschen Untertiteln vor. Er thematisiert mit zeitgeschichtlichen Bezügen die militärische Präsenz und die Aktivitäten amerikanischer Soldaten im Nordirak und verknüpft im Plot die ‚Rache’ eines türkischen Geheimdienstmannes (und seiner drei Leute) für durch die Amerikaner türkischen Soldaten zugefügten Ehrverlust mit der Geschichte einer jungen Frau, deren Hochzeit durch amerikanischen Truppen blutig beendet wird (wobei unter anderen ihr Bräutigam ums Leben kommt) und die selbst nach erfolgreicher Vollendung ihrer Rache (sie tötet den verantwortlichen amerikanischen Anführer) zu Tode kommt.
Dieser Plot mit seinem zeitgeschichtlichen Hintergrund gibt reichlich Raum für eine maßlos übersteigerte Kritik an den Amerikanern im Irak und der mit ihnen verbundenen christlichen Religion einerseits sowie für eine durchweg positive Darstellung islamischer Grundsätze andererseits.
Weder die beantragte Freigabe ab 12 Jahren noch auch eine Freigabe ab 16 Jahren kamen für den erstinstanzlichen Arbeitsausschuss in Frage. Hiergegen wurde insoweit Berufung eingelegt, als nunmehr die Freigabe ab 16 Jahren beantragt wurde. Deren Ablehnung hatte der Arbeitsausschuss zum einen damit begründet, der Film biete eine stark polarisierende Geschichte, in der amerikanische Soldaten in maßlos übertriebener Weise als durchgängig zynisch-gewalttätig gezeigt würden, in Verknüpfung mit ins Bild gesetzten Nachrichten über reale Vorkommnisse (etwa: Militärgefängnis Abu Ghraib; Gefangenenmisshandlungen); durch solche Vermischung von Realität und Fiktion (Spielhandlung) würden Wahrheit und Authentizität für die gesamte Darstellung des Films suggeriert.
Weiter wurde als Begründung vorgetragen, der Film führe thematisch so etwas wie einen ‚Krieg der Religionen’ ein und verschärfe damit die ‚ideologische’ Tendenz seiner Aussage, indem er den Islam als ungebrochen friedliebend darstelle, während Christen mitleidslos Unrecht und Gewalt in göttlichem – und amerikanischem – Auftrag ausübten.
Aus alledem ergebe sich - angesichts der tatsächlich vielschichtigen Problemlage in dem vom Film angesprochenen Felde - die Gefahr, dass viele Jugendliche ab 16 Jahren ideologisch manipuliert, ggf. überfordert, irritiert oder sogar sozial desorientiert würden; für junge Migranten in Deutschland könne der Film als Provokation oder als Verstärkung eigener ideologischer Sichtweisen wirken.
Problematisiert wurden im Arbeitsauschuß schließlich auch die vielen Gewaltszenen im Film.
Die Berufung vertrat dezidiert die Auffassung, auch polarisierende und parteiliche Aussagen müssten durch das Recht der freien Meinungsäußerung abgedeckt sein, und machte geltend, gerade auch amerikanische Filme seien häufig gekennzeichnet durch einseitig negative Aussagen im Zusammenhang mit anderen Nationen.
Der Hauptausschuss stellte ebenfalls fest, dass der Film in einzelnen Darstellungssequenzen einseitig sei bis hin zu tendenziösen, wirklichkeitsentstellenden Wertungen.
Hinsichtlich der abwertenden Aussagen des Films über die Amerikaner war der Ausschuss allerdings überzeugt, dass Jugendliche ab 16 Jahren diesen Aspekt des Films als irreal und bis klar ins Western-Genre überzogen erkennen können – was solche diskreditierenden Aspekte nicht erträglicher macht, sie aber unter Jugendschutzgesichtspunkten unbedenklich erscheinen lässt.
Bei den Aussagen des Films zu religiösen Aspekten werde in der Tat einerseits – in der Gestalt eines Scheichs als Protagonist der ‚guten’ Seite – der Islam als lupenrein friedliebende Religion dargestellt, auf der anderen Seite die Figur des ‚bösen’ amerikanischen Protagonisten gleichgesetzt mit einer geradezu voraufklärerischen Auffassung eines machtgierigen, mitleidslos gewaltorientierten, eroberungs- und gewinnsüchtigen Christentums.
Der Arbeitsausschuss hat in seiner Wertung derartige einseitige (und falsche) Aussagen des Films offenbar nach dem Prinzip ‚pars pro toto’ vorgenommen und damit dem Film insgesamt einen allgemein tendenziösen Charakter zuerkannt.
Der Hauptausschuss stellte allerdings fest, dass der Film ausdrückliche Verallgemeinerungen in keinem Fall vornimmt, sondern seine polarisierenden und teilweise verfälschenden Aussagen strikt an Einzelpersonen festmacht bzw. – bezüglich der Kritik am amerikanischen Militär – auf den Schauplatz des Films beschränkt und nicht auf Amerikaner schlechthin bezieht.
Die Mehrheit des Hauptausschusses war daher – trotz der zweifelsfrei einseitigen bis verfälschenden Aussagen des Films – nicht bereit, dem Votum der ersten Instanz zu folgen und negative Wirkungen der vom Arbeitsausschuss befürchteten Art von ausreichender Wirkungstiefe und Nachhaltigkeit für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren anzunehmen. Der Film gehe zwar hart an die Grenze zu manipulativer, wirklichkeitsentstellender Gestaltung , überschreite diese aber nicht , und erscheine damit im Sinne des Jugendschutzes vertretbar bezogen auf die in Frage stehende Altersgruppe.
H. Dettbarn Vorsitzender
(Quelle)
Dieser türkische Film aus 2006 lag in Originalfassung mit deutschen Untertiteln vor. Er thematisiert mit zeitgeschichtlichen Bezügen die militärische Präsenz und die Aktivitäten amerikanischer Soldaten im Nordirak und verknüpft im Plot die ‚Rache’ eines türkischen Geheimdienstmannes (und seiner drei Leute) für durch die Amerikaner türkischen Soldaten zugefügten Ehrverlust mit der Geschichte einer jungen Frau, deren Hochzeit durch amerikanischen Truppen blutig beendet wird (wobei unter anderen ihr Bräutigam ums Leben kommt) und die selbst nach erfolgreicher Vollendung ihrer Rache (sie tötet den verantwortlichen amerikanischen Anführer) zu Tode kommt.
Dieser Plot mit seinem zeitgeschichtlichen Hintergrund gibt reichlich Raum für eine maßlos übersteigerte Kritik an den Amerikanern im Irak und der mit ihnen verbundenen christlichen Religion einerseits sowie für eine durchweg positive Darstellung islamischer Grundsätze andererseits.
Weder die beantragte Freigabe ab 12 Jahren noch auch eine Freigabe ab 16 Jahren kamen für den erstinstanzlichen Arbeitsausschuss in Frage. Hiergegen wurde insoweit Berufung eingelegt, als nunmehr die Freigabe ab 16 Jahren beantragt wurde. Deren Ablehnung hatte der Arbeitsausschuss zum einen damit begründet, der Film biete eine stark polarisierende Geschichte, in der amerikanische Soldaten in maßlos übertriebener Weise als durchgängig zynisch-gewalttätig gezeigt würden, in Verknüpfung mit ins Bild gesetzten Nachrichten über reale Vorkommnisse (etwa: Militärgefängnis Abu Ghraib; Gefangenenmisshandlungen); durch solche Vermischung von Realität und Fiktion (Spielhandlung) würden Wahrheit und Authentizität für die gesamte Darstellung des Films suggeriert.
Weiter wurde als Begründung vorgetragen, der Film führe thematisch so etwas wie einen ‚Krieg der Religionen’ ein und verschärfe damit die ‚ideologische’ Tendenz seiner Aussage, indem er den Islam als ungebrochen friedliebend darstelle, während Christen mitleidslos Unrecht und Gewalt in göttlichem – und amerikanischem – Auftrag ausübten.
Aus alledem ergebe sich - angesichts der tatsächlich vielschichtigen Problemlage in dem vom Film angesprochenen Felde - die Gefahr, dass viele Jugendliche ab 16 Jahren ideologisch manipuliert, ggf. überfordert, irritiert oder sogar sozial desorientiert würden; für junge Migranten in Deutschland könne der Film als Provokation oder als Verstärkung eigener ideologischer Sichtweisen wirken.
Problematisiert wurden im Arbeitsauschuß schließlich auch die vielen Gewaltszenen im Film.
Die Berufung vertrat dezidiert die Auffassung, auch polarisierende und parteiliche Aussagen müssten durch das Recht der freien Meinungsäußerung abgedeckt sein, und machte geltend, gerade auch amerikanische Filme seien häufig gekennzeichnet durch einseitig negative Aussagen im Zusammenhang mit anderen Nationen.
Der Hauptausschuss stellte ebenfalls fest, dass der Film in einzelnen Darstellungssequenzen einseitig sei bis hin zu tendenziösen, wirklichkeitsentstellenden Wertungen.
Hinsichtlich der abwertenden Aussagen des Films über die Amerikaner war der Ausschuss allerdings überzeugt, dass Jugendliche ab 16 Jahren diesen Aspekt des Films als irreal und bis klar ins Western-Genre überzogen erkennen können – was solche diskreditierenden Aspekte nicht erträglicher macht, sie aber unter Jugendschutzgesichtspunkten unbedenklich erscheinen lässt.
Bei den Aussagen des Films zu religiösen Aspekten werde in der Tat einerseits – in der Gestalt eines Scheichs als Protagonist der ‚guten’ Seite – der Islam als lupenrein friedliebende Religion dargestellt, auf der anderen Seite die Figur des ‚bösen’ amerikanischen Protagonisten gleichgesetzt mit einer geradezu voraufklärerischen Auffassung eines machtgierigen, mitleidslos gewaltorientierten, eroberungs- und gewinnsüchtigen Christentums.
Der Arbeitsausschuss hat in seiner Wertung derartige einseitige (und falsche) Aussagen des Films offenbar nach dem Prinzip ‚pars pro toto’ vorgenommen und damit dem Film insgesamt einen allgemein tendenziösen Charakter zuerkannt.
Der Hauptausschuss stellte allerdings fest, dass der Film ausdrückliche Verallgemeinerungen in keinem Fall vornimmt, sondern seine polarisierenden und teilweise verfälschenden Aussagen strikt an Einzelpersonen festmacht bzw. – bezüglich der Kritik am amerikanischen Militär – auf den Schauplatz des Films beschränkt und nicht auf Amerikaner schlechthin bezieht.
Die Mehrheit des Hauptausschusses war daher – trotz der zweifelsfrei einseitigen bis verfälschenden Aussagen des Films – nicht bereit, dem Votum der ersten Instanz zu folgen und negative Wirkungen der vom Arbeitsausschuss befürchteten Art von ausreichender Wirkungstiefe und Nachhaltigkeit für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren anzunehmen. Der Film gehe zwar hart an die Grenze zu manipulativer, wirklichkeitsentstellender Gestaltung , überschreite diese aber nicht , und erscheine damit im Sinne des Jugendschutzes vertretbar bezogen auf die in Frage stehende Altersgruppe.
H. Dettbarn Vorsitzender
(Quelle)
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